Association statutes
Satzung Katzenschutz Inntal e.V. (in Gründung) § 1 Name und Sitz des Vereins
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Der Verein führt den Namen „Katzenschutz Inntal“.
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Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den
Zusatz „e.V.“
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Der Sitz des Vereins ist Rosenheim.
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§ 2 Ziel und Zweck des Vereins
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Ziel und Zweck des Vereins ist es, den Tierschutz zu fördern, insbesondere durch
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die Fütterung, Betreuung und Kastration von herrenlosen Katzen
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die tiermedizinische Versorgung von Tieren
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die Aufklärung und das Entgegenwirken von Tiermissbrauch
insbesondere durch die Unterrichtung und Aufklärung der Öffentlichkeit über die Aspekte des Tierschutzes sowohl im In- wie auch im Ausland sowie die Zusammenarbeit mit und die Einflussnahme in den Kommunen und im Land im Interesse des Tierschutzes und zum Wohle der Tiere
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die Beratung in tiermedizinischen und tiertherapeutischen Fragen
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die Inobhutnahme in Not geratener Tiere - je nach Kapazität - aus dem
In- und Ausland. Diese werden - je nach Bedarf - groß gezogen und tierärztlich versorgt.
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die Vermittlung in ein verantwortungsvolles und geeignetes Zuhause im In- und Ausland. Bei nicht artgerechter Haltung des Tieres hat der
Verein das Recht, das Tier wieder in seine Obhut zu nehmen.
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
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Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
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Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 3 Mitgliedschaft
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Mitglied des Vereins kann jede natürliche sowie juristische Person werden.
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Über die Aufnahme in den Verein entscheidet nach schriftlichem Antrag der
Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen
Vertreter zu stellen.
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Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich
gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
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Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in groberWeise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
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Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
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Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
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Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
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Gegen die Nichtaufnahme steht dem Bewerber die Beschwerde zum Beirat (§ 9 Ziff. 3) zu, der endgültig entscheidet. Dem Antragsteller ist in jedem Fall die Gelegenheit zu persönlichem Gehör zu geben.
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§4 Vorstand
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Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem/der 1 .Vorsitzenden und dem/der 2.Vorsitzenden, dem/der Kassier/-in und dem/der Schriftführer/-in.
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Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem/der 1 .Vorsitzenden und dem/der 2.Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
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Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
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§5 Mitgliederversammlung
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Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
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Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
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Versammlungsleiter/-in ist der/die 1 .Vorsitzende und im Falle seiner/ihrer Verhinderung der/die 2.Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein/e Versammlungsleiter/-in von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der/die Schriftführer/-in nicht anwesend ist, wird auch diese/r von der Mitgliederversammlung bestimmt.
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Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
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Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von % der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
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Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom/von der Versammlungsleiter/-in und dem/r Schriftführer/-in zu unterschreiben ist.
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§ 6 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
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ZurAuflösungdesVereinsisteineMehrheitvon4/5derabgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
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BeiAuflösungdesVereins,EntzugsderRechtsfähigkeitoderbeiWegfalldes bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Tierschutzes.
Rosenheim, den 19.02.22