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Vereinssatzung

Satzung Katzenschutz Inntal e.V. (in Gründung) § 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Katzenschutz Inntal“.

  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den

    Zusatz „e.V.“

  3. Der Sitz des Vereins ist Rosenheim.

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§ 2 Ziel und Zweck des Vereins

  1. Ziel und Zweck des Vereins ist es, den Tierschutz zu fördern, insbesondere durch

    1. die Fütterung, Betreuung und Kastration von herrenlosen Katzen

    2. die tiermedizinische Versorgung von Tieren

    3. die Aufklärung und das Entgegenwirken von Tiermissbrauch

      insbesondere durch die Unterrichtung und Aufklärung der Öffentlichkeit über die Aspekte des Tierschutzes sowohl im In- wie auch im Ausland sowie die Zusammenarbeit mit und die Einflussnahme in den Kommunen und im Land im Interesse des Tierschutzes und zum Wohle der Tiere

    4. die Beratung in tiermedizinischen und tiertherapeutischen Fragen

    5. die Inobhutnahme in Not geratener Tiere - je nach Kapazität - aus dem

      In- und Ausland. Diese werden - je nach Bedarf - groß gezogen und tierärztlich versorgt.

    6. die Vermittlung in ein verantwortungsvolles und geeignetes Zuhause im In- und Ausland. Bei nicht artgerechter Haltung des Tieres hat der

      Verein das Recht, das Tier wieder in seine Obhut zu nehmen.

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd

    sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche sowie juristische Person werden.

  2. Ãœber die Aufnahme in den Verein entscheidet nach schriftlichem Antrag der

    Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen

    Vertreter zu stellen.

  3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich

gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

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  1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in groberWeise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Ãœber den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

  2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).

  3. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

  4. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

  5. Gegen die Nichtaufnahme steht dem Bewerber die Beschwerde zum Beirat (§ 9 Ziff. 3) zu, der endgültig entscheidet. Dem Antragsteller ist in jedem Fall die Gelegenheit zu persönlichem Gehör zu geben.

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§4 Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem/der 1 .Vorsitzenden und dem/der 2.Vorsitzenden, dem/der Kassier/-in und dem/der Schriftführer/-in.

  2. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem/der 1 .Vorsitzenden und dem/der 2.Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.

  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

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§5 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

  2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

  3. Versammlungsleiter/-in ist der/die 1 .Vorsitzende und im Falle seiner/ihrer Verhinderung der/die 2.Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein/e Versammlungsleiter/-in von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der/die Schriftführer/-in nicht anwesend ist, wird auch diese/r von der Mitgliederversammlung bestimmt.

  4. Jede ordnungsgemÃ¤ß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von % der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom/von der Versammlungsleiter/-in und dem/r Schriftführer/-in zu unterschreiben ist.

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§ 6 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

  1. ZurAuflösungdesVereinsisteineMehrheitvon4/5derabgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

  2. BeiAuflösungdesVereins,EntzugsderRechtsfähigkeitoderbeiWegfalldes bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Tierschutzes.

 

Rosenheim, den 19.02.22

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